Modul 3   Mutschellen

Hier finden Sie verschiedene Informationen von Reglementen, Verordnungen Interessant Links

 

Parkieren gemäss Strassenverkehrsgestz (SVG)

Hier einige Auszüge aus SVG und auch Gemeindereglementen. Achtung die Ausführungenn sind Vollständig.
Das Augenmerk richtet sich vor allem auf Was ist erlaubt Was ist verboten Was ist unklar. Die Erfahrungen und
Berichte beziehen sich vor allem auf das neue Parkregime auf dem Mutschellen (Berikon).

Ich habe regelmässig mein Auto in der Quartierstrasse auf einem weissen Parkplatz abgestellt. . Vor kurzem kam nun ein Schreiben der Gemeinde: Man habe mein Auto mehrmals auf öffentlichem Grund gesichtet, ich müsse daher eine Gebühr für Dauerparken zahlen. Aber das Parkieren auf einem weissen Parkplatz ist doch gratis, oder?»

Nein. Bei halb- oder ganztägigem Parkieren sowie beim Abstellen des Autos über Nacht – auch «Laternengarage» oder «Laternenparkieren» genannt – handelt es sich um einen sogenannten gesteigerten Gemeingebrauch. Das heisst: Die Gemeinde darf dafür eine Gebühr verlangen. Allerdings braucht sie dazu eine gesetzliche Grundlage – etwa eine Parkverordnung oder ein Gebührenreglement.

Grössere Gemeinden oder Städte erheben die Gebühren über Parkkarten, mit denen man innerhalb der Blauen Zone im Wohnquartier zeitlich unbeschränkt parkieren darf. Andere Gemeinden führen regelrechte Observationen durch, um herauszufinden, wer den Wagen regelmässig über Nacht draussen stehen lässt. Die Erwischten erhalten dann – wie Sie – einen Einzahlungsschein und einen Auszug aus dem Gebührenreglement.

Fazit: Wenn die Angabe der gesetzlichen Grundlage fehlt oder die Gemeinde bei ihren nächtlichen Streif­zügen einen Zufallstreffer gelandet hat, können Sie die Gebühr ablehnen.

Es gilt zu beachten Parkieren auf einer Quartierstrass oder Nebenstrassen  mit Parkfelder ist nur innerhalb der markierten Fläche erlaubt.

 

 

 
 

Verkehr Das grosse Parkplatz-Abc

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Eine Parkuhr wird nicht nur zur Dekoration dastehen. Benutzen Sie diese besser.
 
 

A wie Abschleppen
Wenn Sie Ihr Auto vor der Ausfahrt von Feuerwehr oder Sanität abstellen, müssen Sie sich nicht wundern, wenn es nach kurzer Zeit abgeschleppt wird. Ist hingegen nur die Parkzeit abgelaufen oder steht Ihr Wagen im Parkverbot, sollte sich die Polizei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips in Zurückhaltung üben: Man muss Ihnen zuerst einen Bussenzettel unter den Scheibenwischer klemmen und damit gleichzeitig das Abschleppen androhen. Erst wenn nochmals Zeit verstreicht (etwa eine Stunde beim Parkverbot), darf die Polizei Ihren Wagen abschleppen lassen.

B wie Blaue Zone
Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist gebührenfrei, sofern es gemeinverträglich ist (siehe auch «G»). Das ist bei der Blauen Zone – wo Sie Ihr Auto maximal eineinhalb Stunden abstellen dürfen – zwar der Fall (siehe «E»), doch gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen freien Parkplatz. Selbst wenn Sie auf der Suche nach einem freien Platz zum x-ten Mal erfolglos um den Häuserblock gekurvt sind, dürfen Sie Ihren Wagen nicht einfach ausserhalb der Markierung abstellen.

C wie Carpark
Auf Autobahn-Raststätten herrscht Hochbetrieb, besonders während der Ferienzeit. Entsprechend knapp ist das Parkplatzangebot für Personenwagen – und gross ist die Verlockung, das Auto auf einem freien Carparkplatz abzustellen. Doch das Gesetz sagt Nein: Parkfelder dürfen nur von jenen Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig und gemäss Signalisation bestimmt sind.

D wie Dauerparkieren
Für das halb- oder ganztägige Parkieren sowie für das Abstellen des Autos über Nacht auf öffentlichem Grund darf die Gemeinde eine Gebühr verlangen, sofern sie dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Grössere Orte erheben diese Gebühr über Parkkarten (siehe «J»). Andere Gemeinden führen regelrechte Observationen durch, um herauszufinden, wer seinen Wagen regelmässig über Nacht stehen lässt. Falls dabei Ihre «Laternengarage» entdeckt wird, erhalten Sie bald einen Einzahlungsschein samt Gebührenreglement.

E wie Einstellen der Parkscheibe
Gleich nach dem Parkieren Ihres Autos stellen Sie die Ankunftszeit auf die nächste Halbstundenmarkierung. Die effektive Parkzeit in der Blauen Zone beträgt – je nach Ankunftszeit – zwischen 60 und 90 Minuten. Beispiel: Kommen Sie um 10.00 Uhr an, stellen Sie die Parkscheibe auf 10.30 Uhr und dürfen somit bis 11.30 Uhr parkieren; auch wenn Sie erst um 10.29 Uhr ankommen, dauert die Parkzeit nur bis 11.30 Uhr. Treffen Sie über die Mittagspause (zwischen 11.30 und 13.29 Uhr) ein, dürfen Sie an Werktagen bis 14.30 parkieren, und bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 7.59 Uhr bis 9 Uhr morgens.

F wie Feriensünden
Trudelt bei Ihnen lange nach den Ferien aus dem Ausland eine Parkbusse ein, sollten Sie diese ernst nehmen. Zwar haben ausländische Behörden nach wie vor keine Möglichkeit, Bussengeld über die Schweizer Behörden einzutreiben. Trotzdem empfiehlt es sich, die Busse zu bezahlen – falls Sie in den nächsten Ferien wieder problemlos ins betreffende Land einreisen wollen.

 
 
In einer Zone mit absolutem Halteverbot sollten Sie keinesfalls Ihr Auto stehen lassen.

G wie Gebühren
Die Benützung öffentlicher Strassen ist laut Verfassung gebührenfrei. Fürs Parkieren gilt dieser Grundsatz aber nur, wenn dies «gemeinverträglich» geschieht. Das wiederum hängt von der Dauer ab. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld in der Innenstadt wegen der grossen Nachfrage bereits ab 30 Minuten nicht mehr gemeinverträglich ist. Seit diesem Entscheid hat man keine Chance mehr gegen Gebühren für kurzfristiges Parkieren auf öffentlichem Grund. Übrigens: Für das Zahlen dieser Gebühren sind die Lenker verantwortlich – frisst die Parkuhr das Münz nicht, sollte man woanders parkieren.

H wie Halten
Ein kurzer Stopp zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder zum Güterumschlag ist erlaubt. Halten Sie dafür länger an, gilt das als Parkieren, selbst wenn Sie im Auto sitzen bleiben oder – verbotenerweise – den Motor laufen lassen. Wenn Sie sich von Ihrem Wagen entfernen, aber nicht sicher sind, wann Sie wieder zurückkommen, sollten Sie einen Parkplatz suchen.

I wie Inverkehrbringen
Ist die Parkzeit abgelaufen, müssen Sie Ihr Auto wieder in den Verkehr einfügen. Dazu reicht es nicht, wenn Sie den Wagen einfach auf ein benachbartes Parkfeld stellen: Gemäss Bundesgericht müssen sich Fahrzeuge aus dem näheren Gebiet entfernen, in dem sie abgestellt waren. Eine Fahrt von 25 bis 50 Metern ist deshalb eindeutig zu kurz.

J wie Jahres-Parkkarte
In Städten und grösseren Gemeinden können Anwohner und Gewerbetreibende Parkkarten lösen, mit denen sie innerhalb der Blauen Zone in ihrem Quartier zeitlich unbeschränkt parkieren dürfen. Voraussetzung ist meist, dass man dort seinen Wohn- respektive Geschäftssitz hat. Ist das nicht der Fall, sind – je nach Gemeinde – weitere spezielle Parkkarten erhältlich, etwa für Ärzte und Pflegeorganisationen oder Tagesbewilligungen für Werkstatt- oder Lieferwagen. Auskünfte erteilt die ansässige Polizeibehörde.

K wie Kosten
Für eine Parkbusse darf die Polizei keine zusätzlichen Kosten erheben. Auf Privatgrund mit richterlichem Parkverbot sieht das anders aus: Laut Bundesgericht dürfen Grundeigentümer von Parksündern eine angemessene Umtriebsentschädigung verlangen und gar eine Verzeigung androhen, wenn der Geldbetrag nicht bezahlt wird.

L wie Lausbubenstreich
Wenn Sie aus heiterem Himmel eine Strafverfügung wegen einer nicht bezahlten Parkbusse erhalten, ist es gut möglich, dass Lausbuben den Bussenzettel unter Ihrem Scheibenwischer entfernt haben. Keine Panik – die Polizei ist dafür verantwortlich und beweispflichtig, dass ein Bussenzettel beim Parksünder ankommt. Deshalb sollten Sie sofort beim Gericht intervenieren; die Behörde muss Ihnen dann nochmals einen Einzahlungsschein zustellen.

M wie Markierungen
Wo Parkplätze gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Bei Parkfeldern am Strassenrand dürfen gemäss Bundesgericht vor- und nachher mindestens auf einer Länge von fünf bis sechs Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Klar ist der Fall, wenn weit und breit weder ein Parkfeld noch ein Signal sichtbar ist: Dann dürfen Sie Ihr Auto am Strassenrand abstellen – sofern kein generelles Halte- oder Parkverbot besteht (siehe «V»).

N wie Nachzahlen
Münz nachwerfen lohnt sich nicht: Oft erfassen die Verkehrsbeamten Parkfeld und Autonummer elektronisch. Das Erschwindeln längerer Parkzeit fliegt dann sofort auf – Resultat: 40 Franken Busse. Also besser gleich einen Parkplatz mit einer ausreichenden Maximalparkzeit suchen.

O wie Ordnungsbussenverfahren
Prinzipiell werden Parkbussen im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt. Vorteil: Sie müssen nicht für Verfahrenskosten geradestehen, Sie bezahlen sofort oder innert 30 Tagen, und damit hat es sich. Dafür verzichten Sie weitgehend auf Ihre Verfahrensrechte, insbesondere erhalten Sie keine Gelegenheit, zum Vorfall Stellung zu nehmen. Bezahlen Sie die Busse nicht, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Ö wie Öffentliche Strassen
Die Verkehrsregeln und somit auch die Bestimmungen zum Parkieren gelten nur auf öffentlichem Grund. Aber aufgepasst: Auch Strassen und Plätze in Privateigentum können öffentlich sein – und zwar wenn sie dem allgemeinen Verkehr und nicht exklusiv privatem Gebrauch dienen.

P wie Private Strassen
Für private Strassen und Plätze ist die Polizei nicht zuständig (siehe auch «R»). Dort entscheiden die Grundeigentümer selbst, wer unter welchen Bedingungen Zutritt hat. Gegen Parksünder sollten Sie als Privatperson aber trotzdem nicht zu rigoros vorgehen, vor allem was das Abschleppen betrifft. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Ihr Abschleppauftrag unverhältnismässig war – etwa weil Sie den Fahrer leicht hätten ausfindig machen können –, müssen Sie die Rechnung fürs Abschleppen womöglich selbst bezahlen.

Q wie Quartierstrassen
Quartierstrassen sind in der Regel öffentlich, es gelten also die üblichen Verkehrsregeln. Beachten Sie besonders auf schmalen Strassen ohne markierte Parkfelder, dass nur auf einer Seite parkiert werden darf, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert wird.

R wie Richterliches Parkverbot
Private Grundeigentümer dürfen keine Parkbussen verteilen. Das ist nur indirekt möglich – über ein richterliches Parkverbot. Dazu müssen Sie beim zuständigen Amt oder Gericht das Parkieren auf Ihrem Grundstück unter Strafandrohung verbieten und eine Verbotstafel aufstellen lassen. Allerdings kostet das alles meistens mehr als 1000 Franken.

 

 

S wie Signale
Es gibt Signale, die das Parkieren ausdrücklich verbieten, und andere, die es ausnahmsweise gestatten (etwa in Fussgänger- und Begegnungszonen). Richtig reagieren sollten Sie auch bei Zusatztafeln, die das Parkieren nur für eine bestimmte Zeit erlauben, sowie beim Signal «Parkieren mit Parkscheibe»: Stellen Sie die Parkscheibe ein (siehe auch «E») und deponieren Sie diese sichtbar hinter der Frontscheibe – sonst drohen mindestens 40 Franken Busse.

T wie Trottoir
Das Trottoir gehört den Fussgängern. Ihr Auto dürfen Sie nur dann dort parkieren, wenn Signale oder Markierungen es ausdrücklich gestatten. Ohne eine solche Signalisation dürfen Sie nur kurz anhalten (siehe dazu «H»). Dies aber nur, wenn kein Halteverbot besteht. Zudem müssen Sie für die Fussgänger einen Abstand von mindestens 1,5 Metern frei halten.

U wie Unfall
Bei Unfall oder Motorschaden können Sie kaum nach einem Parkplatz suchen. Dann beschränkt sich Ihre Pflicht darauf, alles Mögliche zu tun, damit der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. In erster Linie sollten Sie versuchen, das Auto so abzustellen, dass es nicht in die Strasse hineinragt. Und auf der Autobahn müssen alle Unfallfahrzeuge – sofern machbar – schnellstmöglich auf den Pannenstreifen.

V wie Verbote
Das Parkieren ist generell verboten:

  • wo das Halten verboten ist;
  • auf Hauptstrassen ausserorts;
  • auf Hauptstrassen innerorts, wenn nicht genügend Platz bleibt für das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge;
  • auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
  • näher als 50 Meter bei Bahnübergängen ausserorts;
  • näher als 20 Meter bei Übergängen innerorts;
  • auf Brücken;
  • vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken;
  • in Begegnungs- oder Fussgängerzonen, wenn das Parkieren nicht aufgrund von Signalen und Markierungen erlaubt ist;
  • bei signalisierten oder markierten Parkverboten.

W wie Winter
Im Winter haben Parksünder einen Freipass: Bei Schnee oder Eis führt die Polizei oft keine Kontrollen durch. Steht Ihr Auto auf einem verschneiten Parkplatz, wo die Nummer und sonstige Markierungen nicht erkennbar sind, müssen Sie kaum mit einer Busse rechnen. Dasselbe gilt, wenn man die Parkscheibe hinter der vereisten Frontscheibe nicht sieht. Kein Pardon gibt es hingegen bei den Halteverboten – die gelten auch im tiefsten Winter.

Z wie Zündschlüssel
Verlassen Sie Ihr Auto nie, ohne den Zündschlüssel abzuziehen. Sie riskieren sonst eine Busse von 60 Franken.